Versicherungen für Events und Reisen

 

Auf Reisen gut versichert sein: unser Partner KAERA

 

Als Reiseveranstalter verpflichten wir uns, unseren Kunden optimalen Versicherungsschutz anzubieten. Sie können aus verschiedenen Angeboten wählen und beispielsweise optional eine Reiserücktrittskostenversicherung buchen, die Ihnen im Krankheitsfall die Reisekosten erstattet. Auch eine Auslandskrankenversicherung können Sie direkt über unseren Partner KAERA hinzubuchen. KAERA ist Spezialist auf dem Gebiet der Reiseversicherungen. Wählen Sie in der unten eingebundenen Maske den gewünschten Versicherungsschutz, Sie erhalten eine Bestätigung an die von Ihnen angegebene Emailadresse. Diese Versicherungen sind nicht Teil des Leistungsangebotes von Lingoevents und der STAXITE Reisen GmbH.

Die auf unserer Website angeführten Events und Reisen beinhalten keine Reiserücktrittsversicherung (RRV) bzw. Reiseabbruch-Versicherung. Wenn der Reiseteilnehmer vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Wir empfehlen daher den Abschluss entsprechender Versicherungen.

Hier der Link zu unserem Versicherungspartner für die Reiserücktrittskostenversicherung:

 

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Auf vielfache Nachfrage von Kunden möchten wir darüber informieren, dass die Reiserücktrittskostenversicherung nur greift, wenn der Reisende selbst erkrankt. Die Versicherung greift nicht, wenn Gruppen stornieren, weil sie wegen der Corona Pandemie nicht reisen möchten.

 

Kundengeldabsicherung

Als Reiseveranstalter haben wir selbstverständlich eine Insolvenzversicherung. Seit dem 01.07.1994 besteht für Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB die Pflicht, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reiseteilnehmer für die Rückreise zusätzliche Kosten entstehen. Diese Notwendigkeit der Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis.

Dieser Absicherungspflicht kann der Reiseveranstalter durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung, auch Kundengeldabsicherung genannt, nachkommen. Durch den Abschluss dieser Insolvenzversicherung werden dem Reiseveranstalter Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt. Mit Aushändigung der Sicherungsscheine erfüllt der Reiseveranstalter seine Pflicht zu Insolvenzabsicherung und der Reiseteilnehmer erwirbt im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines darf vom Reiseveranstalter oder vom Reisebüro keine Zahlung des Reiseteilnehmers auf den Reisepreis gefordert oder angenommen werden.

Als Kunde der STAXITE Reisen GmbH erhalten Sie automatisch direkt nach Bestätigung Ihrer Reise einen Reisepreissicherungsschein per Email.

 

Was versichert die Insolvenzversicherung?

Versichert sin die auf dem Reisepreis geleisteten Zahlungen, wenn Reiseleistungen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalter ausfallen.

 

Notwendige Aufwendungen für Rückreise bei Reiseabbruch

Der Kundengeldabsicherer kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Mio. € begrenzen. Gesetzliche Grundlage: § 651 k BGB (Umsetzung des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen)

 

Wer ist Reiseveranstalter?

Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z.B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Bootschartern. Im Zweifelsfall helfen die Touristikverbände ( ASR, BDO, DRV, RDA) oder ein Fachanwalt für das Reiserecht.

 

Ausnahmen von der Absicherungspflicht

  • Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten;
  • Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu 75,- €)
  • sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.